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BVerwG, 24.02.1958 - V B 251.57 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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- BVerwG, 13.11.1957 - V C 595.56
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Auszug aus BVerwG, 24.02.1958 - V B 251.57
Zu dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. November 1957 (NJW 1958 S. 275 = DVBl. 1958 S. 134), das - wie hier - den Kriegsgefangenenentschädigungsanspruch eines kriegsgefangenen Volksdeutschen aus Jugoslawien betraf, ausgesprochen, daß es für die Beurteilung der Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen nur auf den Grund der Gefangennahme, nicht auf den Grund des Gefangenhaltens ankomme. - BVerwG, 08.07.1957 - V C 305.56
Auslegung des Begriffs "kriegsgefangen" i.S.d. § 1 Abs. 1 Heimkehrergesetz (HkG) …
Auszug aus BVerwG, 24.02.1958 - V B 251.57
Für die Freilassung eines Kriegsgefangenen sei daher allein entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt der Betroffene im Zustande der Unfreiheit gelebt habe; dieser Zustand werde nicht schon durch die formelle Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft beseitigt (vgl. auch Urteil vom 8. Juli 1957 in NJW 1957 S. 1451 = MDR 1957 S. 699 = DVBl. 1958. S. 29 = DÖV 1957 S. 809). - BVerwG, 27.02.1957 - V C 179.55
Auszug aus BVerwG, 24.02.1958 - V B 251.57
Für die Freilassung eines Kriegsgefangenen sei daher allein entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt der Betroffene im Zustande der Unfreiheit gelebt habe; dieser Zustand werde nicht schon durch die formelle Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft beseitigt (vgl. auch Urteil vom 8. Juli 1957 in NJW 1957 S. 1451 = MDR 1957 S. 699 = DVBl. 1958. S. 29 = DÖV 1957 S. 809).